Rechtliches

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Stand: 6. Januar 2023

    1. Geltungsbereich

    Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung der Software des Lizenzgebers ContainerGrid GmbH (nachfolgend als „Software" bezeichnet) zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber. Diese Geschäftsbedingungen sowie der Leistungsumfang gelten für sämtliche Leistungen, die der Lizenzgeber im Zusammenhang mit der Überlassung der Software erbringt.

    2. Vertragsgegenstand

    2.1 Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software entsprechend des aktuell gültigen Leistungsumfanges nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 6.

    2.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die AGB gelten auch, wenn die ContainerGrid GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lizenznehmers ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.

    2.3 Das Vertragsverhältnis zwischen der ContainerGrid GmbH und dem Lizenznehmer unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.

    2.4 Nicht Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen ist eine Anpassung oder Konfiguration/Implementierung der Software. Die Bereitstellung der Software erfolgt durch den Lizenzgeber als „Software as a Service" (SaaS). Der Lizenzgeber erbringt seine Leistung, indem er dem Lizenznehmer den Zugang zur Software ermöglicht. Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus dem Leistungsumfang. Die Software wird ohne gesonderte Vereinbarung in der jeweils aktuellsten Version zur Verfügung gestellt. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software oder sonstige Garantien sind nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich vom Lizenzgeber zugesichert werden.

    3. Leistungsinhalt

    3.1 ContainerGrid stellt dem Lizenznehmer für die Dauer seines Vertrages die von ihm bestellte Software in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung. Zu diesem Zweck speichert ContainerGrid die Software auf einem ISO-27001 zertifiziertem Rechenzentrum in Deutschland, welches über das Internet für den Lizenznehmer erreichbar ist. ContainerGrid ist berechtigt, die Software jederzeit im Hinblick auf Funktionalität und Design anzupassen. ContainerGrid wird dabei keine Funktionalität entfernen und bei Veränderungen von Funktionen die berechtigten Interessen des Lizenznehmers angemessen berücksichtigen.

    3.2 Die Lizenz bezieht sich auf die jeweils vereinbarte Anzahl an Mitarbeitern bzw. Nutzern (nachfolgend „berechtigte Nutzer"), die zur gleichzeitigen Nutzung der Software berechtigt sind. Der Lizenznehmer kann eine beliebige Anzahl von Nutzern seinem Account hinzufügen. Die Software kann aber nur durch die vereinbarte Anzahl an berechtigten Nutzern gleichzeitig genutzt werden. Der Lizenznehmer darf nur Mitarbeiter und/oder Auftragnehmer als Nutzer hinzufügen, die in seinem Auftrag sowie im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber dem Lizenznehmer Zugang zur Software erhalten.

    3.3 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, diese Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der Software wird dem Lizenznehmer daher ausdrücklich nicht gestattet. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software ausgeschlossen ist.

    4. Vertragsschluss, Preise und Zahlungsbedingungen

    4.1 ContainerGrid wird nur dann ein verbindliches Angebot abgeben oder das verbindliche Angebot des Kunden annehmen, wenn der Kunde ein Unternehmen oder eine Person ist, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit tätig handelt.

    4.2 Im Falle des Vertragsschluss über die Webseite des Lizenzgebers kommt ein Vertrag wie folgt zustande: Durch den Klick auf eine Schaltfläche „Jetzt zahlungspflichtig bestellen" oder einer sinngemäß entsprechenden Aufschrift erklärt der Lizenznehmer die Annahmeerklärung auf das Vertragsangebot des Lizenzgebers zum Abschluss eines Vertrags auf Grundlage dieser AGB. Alle Angebote der ContainerGrid GmbH, die schriftlich oder per E-Mail übersandt werden, sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Lizenznehmers ist ein bindendes Angebot an die ContainerGrid GmbH. Der Vertrag zwischen der ContainerGrid GmbH und dem Lizenznehmer kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung der ContainerGrid GmbH zustande. Besondere Vereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die ContainerGrid GmbH. Kündigungen bedürfen stets der Schriftform oder der Textform.

    4.3 Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, hoheitliche Eingriffe, Naturkatastrophen, verlängern sich die Ausführungstermine und -fristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlauffrist. Die ContainerGrid GmbH wird den Lizenznehmer über den Eintritt und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände unverzüglich unterrichten. Wird die Leistung von der ContainerGrid GmbH infolge derartiger Umstände ganz oder teilweise unmöglich, wird die ContainerGrid GmbH von ihrer Leistungspflicht insoweit frei. Etwaige Vorleistungen des Lizenznehmers werden unverzüglich zurückgewährt. Ansonsten stehen dem Lizenznehmer bei unverschuldeter Verzögerung oder Unmöglichkeit keine Schadensersatzansprüche zu.

    4.4 Es gilt die aktuelle Preisliste der ContainerGrid GmbH, soweit nicht eine besondere schriftliche Preisvereinbarung getroffen worden ist. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Während einer etwaigen kostenlosen Testphase werden die Leistungen des Lizenzgebers kostenfrei zur Verfügung gestellt.

    4.5 Der kaufmännische Lizenznehmer gerät vierzehn Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

    5. Pflichten des Lizenznehmers

    5.1 Der Lizenznehmer wird sicherstellen, dass die für den Betrieb der Software erforderlichen System- und Hardwarevoraussetzungen hinsichtlich Leistungsfähigkeit und Systemsicherheit erfüllt sind.

    5.2 Der Lizenznehmer ist verpflichtet,

    • die Systemumgebung (Hard- und Software) des Lizenznehmers fortgesetzt zu warten;
    • zur Verfügung gestellte Updates, Patches und Wartungen unverzüglich zu installieren. Aufgrund solcher Weiterentwicklungen kann sich die Notwendigkeit einer Aufrüstung der Hardware oder der eingesetzten Betriebssysteme ergeben;
    • die Voraussetzungen für die Durchführung des Supports zu schaffen. So wird er die ContainerGrid GmbH auf Besonderheiten der Lizenznehmer-EDV-Systems hinweisen und festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form dokumentieren und dem Lizenzgeber unverzüglich mitteilen;
    • nur fachlich und technisch ausreichend qualifiziertes Personal für Anfragen an den Lizenzgeber einzusetzen;
    • Zugangsdaten, insbesondere User-ID und Passwort, vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

    5.3 Der Lizenznehmer wird regelmäßige systematische Sicherungen der bei ihm gespeicherten Daten entsprechend bewährter Industriestandards vornehmen. Dem Lizenznehmer obliegt es ungeachtet der Datensicherung durch den Lizenzgeber, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch den Lizenzgeber oder durch von diesem beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. Zudem hat er die seinem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe, gleich welcher Art, durch Mitarbeiter des Lizenznehmers oder sonstige Dritte zu schützen. Hierzu ergreift er die nach dem neuesten Stand bewährter Technik geeigneten Maßnahmen in erforderlichem Umfang, insbesondere zum Schutz gegen Viren und sonstige schadhafte Programme oder Programmroutinen, außerdem sonstige Maßnahmen zum Schutz seiner Einrichtung, insbesondere zum Schutz gegen Einbruch. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat er seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen.

    5.4 Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.

    6. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

    6.1 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Der Lizenzgeber ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht dafür besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte ContainerGrid davon in Kenntnis setzen. ContainerGrid hat den Kunden von der Entfernung und dem Grund dafür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

    6.2 Der Kunde verpflichtet sich, den Provider von allen Ansprüchen Dritter, die auf den von ihm gespeicherten Daten beruhen, freizustellen und ContainerGrid die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen.

    7. Rechteeinräumung

    7.1 Vorbehaltlich Ihrer uneingeschränkten und ständigen Einhaltung der allgemeinen Bedingungen dieses Vertrages, insbesondere der Zahlung der Lizenzkosten gemäß Auftragsbestätigung, erteilt Ihnen die ContainerGrid GmbH eine einfache, nicht übertragbare, nicht abtretbare Lizenz zur Nutzung der Software zur Verwendung ausschließlich zu den in diesem Vertrag genannten zulässigen Zwecken.

    7.2 Die ContainerGrid GmbH ist nicht zur Bereitstellung von Updates, Verbesserungen, Änderungen, Aktualisierungen oder Ergänzungen der Software verpflichtet.

    7.3 Die Rechte an den durch den Lizenznehmer gespeicherten, eingegebenen oder eingelesenen Daten stehen ausschließlich diesem zu. Sämtliche Rechte an der Software, insbesondere das Urheberrecht, stehen im Verhältnis zum Lizenznehmer allein dem Lizenzgeber zu, auch dann, wenn Software oder Teile davon durch Vorgabe oder Mitarbeit des Lizenznehmers entstanden sein sollten.

    8. Haftung

    8.1 Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt

    • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
    • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
    • im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.

    8.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Die Parteien sind sich einig, dass ein Schaden maximal in Höhe von 500.000 EUR pro Schadensfall vertragstypisch vorhersehbar ist. Droht dem Lizenznehmer ein Schaden, der diesen Betrag überschreiten kann, so ist er verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich hierauf aufmerksam zu machen.

    8.3 Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 vorliegen.

    8.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.

    8.5 Während der kostenfreien Testphase richtet sich die Haftung des Lizenzgebers abweichend von den vorstehenden Absätzen nach den Vorschriften über die Schenkung (Haftung des Schenkers § 521 BGB).

    9. Vertraulichkeit

    9.1 Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.

    9.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

    • die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
    • die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
    • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

    9.3 Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

    10. Gewährleistung

    10.1 Der Lizenzgeber gewährleistet die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gemäß dem Leistungsumfang der Software während der Vertragslaufzeit. Er ist verpflichtet Mängel an der Software, die während der Vertragslaufzeit auftreten, nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen innerhalb der in § 11 genannten Zeit zu beseitigen. Darüber hinaus schuldet der Lizenzgeber keine weiteren Leistungen, insbesondere keinen Anwendersupport und keine Anpassungs- und Pflegeleistungen.

    10.2 Der Lizenznehmer hat keine Mängelansprüche, wenn er ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Eingriffe an der Software vorgenommen hat oder wenn die Software nicht vertragsgemäß eingesetzt wird und der Eingriff oder die vertragswidrige Nutzung für das Auftreten des Mangels allein verantwortlich ist.

    10.3 ContainerGrid gewährleistet nicht die Erfüllung der individuellen Anforderungen des Kunden. Dies gilt insbesondere für die Nichterreichung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges.

    11. Verfügbarkeit

    11.1 Der Lizenzgeber gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Leistungen von mindestens 99,5% im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Lizenzgebers.

    11.2 Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Lizenznehmers sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten, die im Standardwartungsfenster durchgeführt werden welches nicht zwischen Montag bis Freitag, 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr liegt, sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Lizenzgebers im Rechenzentrum maßgeblich.

    11.3 Der Lizenznehmer hat Störungen unverzüglich zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) innerhalb der auf der Website www.containergrid.de veröffentlichten Geschäftszeiten (derzeit zwischen 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr) gewährleistet (Servicezeiten).

    12. Fehlerbeseitigungszeiten

    12.1 An der Software auftretende Mängel sind in die nachfolgenden Kategorien einzuordnen und anschließend nach den Reaktionszeiten und Wiederherstellungszeiten abzuarbeiten. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren.

    • Kritischer Mangel (Priorität 1): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe unumgänglich ist.
    • Wesentlicher Mangel (Priorität 2): Störung, die die Nutzung des Systems derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit dem System nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Leistungsmängel kann zu einem kritischen Leistungsmangel führen.
    • Sonstiger Mangel (Priorität 3): Sonstige Störung, die die Nutzung des Systems nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Mängel kann zu einem wesentlichen bzw. kritischen Leistungsmangel führen.

    12.2 Die Einordnung der Mängel in die verschiedenen Kategorien erfolgt durch den Lizenznehmer nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung (i) der Auswirkungen, die der betreffende Leistungsmangel auf seinen Geschäftsbetrieb hat, und (ii) der Interessen des Lizenzgebers.

    12.3 Der Lizenzgeber wird auf die Meldung eines Mangels durch den Lizenznehmer innerhalb der folgenden Fristen reagieren („Reaktionsfrist"):

    • Bei kritischen Mängeln innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Meldung.
    • Bei wesentlichen Mängeln innerhalb von zwei Stunden nach Erhalt der Meldung.
    • Bei Auftreten eines sonstigen Mangels innerhalb eines Werktages nach Erhalt der Meldung.

    12.4 Der Lizenzgeber wird Mängel innerhalb der folgenden Fristen beseitigen („Beseitigungsfrist"):

    • Kritische Mängel innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Meldung.
    • Wesentliche Mängel innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Meldung.
    • Sonstige Mängel innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Meldung, spätestens aber mit der nächsten Programmversion der Software.

    12.5 Sofern absehbar ist, dass sich ein kritischer oder wesentlicher Mangel nicht innerhalb der in vorstehendem Abs. 4 definierten Zeiträume beheben lässt, wird der Lizenzgeber innerhalb der dort genannten Fristen eine Behelfslösung (Work Around) bereitstellen.

    12.6 Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Supportleistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen, sofern dies für den Lizenznehmer keinen Nachteil darstellt, insbesondere den zeitlichen Rahmen einer Erbringung der entsprechenden Supportleistung vor Ort nicht überschreitet, keine Risiken für die IT-Sicherheit bestehen und die technischen Voraussetzungen beim Lizenznehmer gegeben sind.

    13. Sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen

    Sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen wird der Lizenzgeber ausschließlich auf der Basis eines gesonderten Auftrags erbringen. Sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen nach Maßgabe dieser Bestimmung sind

    • Veränderungen an der Software, die nicht Gegenstand der Fehlerbeseitigung sind, insbesondere Anpassung an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Lizenznehmers;
    • Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Lizenznehmers, einschließlich neuer Programmversionen (z. B. neue Releases, Updates/Upgrades) von im System verwendeter Drittsoftware;
    • Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Lizenznehmer, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht vom Auftragnehmer verursachten Einwirkungen entstanden sind;
    • Sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Software nach Anforderung des Lizenznehmers.

    14. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

    14.1 Der Lizenznehmer hat die jeweils in der Bestellstrecke oder im Bestellformular vereinbarte Vergütung zu zahlen.

    14.2 Das zu zahlende Entgelt wird zu Beginn einer jeden Laufzeit im Voraus für die gesamte Laufzeit fällig. Überschreitet die jeweilige Laufzeit die Dauer von 12 Monaten wird maximal für 12 Monate im Voraus abgerechnet.

    14.3 Erhöht der Lizenznehmer die Anzahl der berechtigten Nutzer während der Laufzeit, so wird die Lizenzgebühr für die restliche Laufzeit entsprechend der Erhöhung sowie entsprechend den im Zeitpunkt der Erhöhung gültigen Preisen angepasst.

    15. Vertragsbeendigung

    15.1 Das Vertragsverhältnis endet zum vereinbarten Vertragsende, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses ist ausgeschlossen (§ 620 BGB).

    15.2 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung dieses Vertrages liegt für ContainerGrid insbesondere dann vor, wenn der Kunde

    • in Konkurs fällt oder die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
    • mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis im Ausmaß von mindestens einem Monatsentgelt im Verzug ist und er unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und unter Androhung der Vertragsauflösung erfolglos gemahnt wurde,
    • bei Nutzung der vertragsgegenständlichen Dienste schuldhaft Rechtsvorschriften verletzt oder in Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Namensrechte Dritter eingreift,
    • bei Nutzung der vertriebenen Dienste zum Zwecke der Förderung krimineller, gesetzwidriger und ethisch bedenklicher Handlungen.

    15.3 Der Lizenzgeber wird sämtliche auf seinen Servern verbleibende Daten des Lizenznehmers – vorbehaltlich längerer gesetzlicher Aufbewahrungspflichten – 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unwiederherstellbar löschen.

    16. Datenschutz; Geheimhaltung

    16.1 Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

    16.2 Sofern und soweit der Lizenzgeber im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Lizenznehmers hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. In diesem Fall wird der Lizenzgeber die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach diesen Bestimmungen und nach den Weisungen des Lizenznehmers verarbeiten.

    17. Sonstiges

    17.1 Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen.

    17.2 Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.

    17.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

    17.4 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

    17.5 Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

    17.6 Soweit in diesen AGB die Einhaltung der Schriftform verlangt wird, ist diese auch durch die elektronische Form (§ 126a BGB) sowie die Textform (§ 126b BGB) gewahrt.


    Bei Fragen zu unseren AGB kontaktieren Sie uns bitte: info@containergrid.de